Die Bestellung zu einem Geschäftsführer ist ein bedeutender Sprung auf der Karriereleiter
, kann aber zu nachhaltigen Konsequenzen wegen des Verlustes der Arbeitnehmerstellung führen. Insbesondere der Bundesgerichtshof lehnt die Arbeitnehmerstellung eines GmbH-Geschäftsführers regelmäßig ab. Demgegenüber steht jedoch das Bundesarbeitsgericht, welches die Auffassung vertritt, wonach zumindest die Möglichkeit bestünde, dass ein Geschäftsführer gleichzeitig auch Arbeitnehmer sein könne. Denn ansonsten sei die Gefahr gegeben, dass arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen umgangen würden. Der Geschäftsführer einer GmbH nimmt daher zwar Arbeitgeberfunktionen gegenüber den Arbeitnehmern wahr. Jedoch ist damit nicht automatisch der Ausschluss der eigenen Arbeitnehmerstellung verbunden. Maßgebend sind daher der konkrete Vertrag und der Grad der persönlichen Abhängigkeit des Geschäftsführers.
In Anbetracht der nicht einheitlichen Rechtsprechung geht die Praxis daher seit langem den Weg, mit Geschäftsführern auf drei bis fünf Jahre befristete Verträge zu schließen in denen eine ordentliche Kündigung dann ausgeschlossen ist. Gegenstand gerichtlicher Verfahren sind dann vermehrt Streitigkeiten über eine außerordentliche Kündigung.
In jedem Falle sollte der Geschäftsführer sich dessen bewusst sein, dass ihn das volle Haftungsrisiko trifft, sollte er kein Arbeitnehmer sein. Entsteht aufgrund seines Fehlers dem Unternehmen ein Schaden, so muss er diesen ersetzen, auch schon bei leichtester Fahrlässigkeit. Dem sollte daher frühzeitig entweder vertraglich oder durch eine Managerhaftpflichtversicherung entgegengewirkt werden.
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